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Einmalige Entlastungshilfe Dezember nach dem Erdgas - Wärme - Soforthilfegesetz

06.12.2022

Informationspflichten nach § 5 Abs. 2 und 4 EWSG über die Entlastung für Dezember 2022

 

Sehr geehrte Mieter und Mieterinnen der AWG,

 

die Bundesregierung hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG (Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme) verabschiedet, welches am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.

 

Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit diesem Informationsschreiben kommen wir den vorgesehenen Informationspflichten nach und informieren Sie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergebenen werden soll.

 

Kurzfristig erfolgt die Entlastung in der Form, dass im Dezember keine Abschlagszahlung für Wärme bzw. Energie an das Versorgungsunternehmen erfolgen müssen.

 

Im Gesetz ist geregelt, dass Erdgas- und Wärmelieferanten, für jede Entnahmestelle einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben haben, der aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird. Der voraussichtliche Entlastungsbetrag pro Entnahmestelle orientiert sich bei Erdgas an der Abschlagshöhe für September 2022 (ca. 1/12 der jährlichen Kosten). Geht es um Wärmelieferung (z.B. Fernwärme) beläuft sich die staatliche Entlastung ebenfalls auf September-Abschlag (+ 20%). Die genaue Höhe steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Sie muss vom Energieversorger ermittelt werden und wird mit der Rechnung des Versorgers für das Jahr 2022 an uns mitgeteilt und mit der erfolgten Dezemberentlastung verrechnet.

 

Bei vielen Mietverhältnissen ist zu beachten, dass die Mieter keinen eigenen Gas- oder Wärmezähler in ihrer Wohnung haben, also kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Erdgaslieferant besteht. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall zwischen Lieferant und unserer Genossenschaft. Die endgültige Entlastung geben wir dann mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.

 

 

Besonderheiten im Falle einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund der gestiegenen Wärme- bzw. Gaspreise

Soweit bei Ihnen die Vorauszahlung der Betriebskosten wegen gestiegener Wärme- oder gestiegener Gaspreise seit 19.02.2022 angepasst worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des Erhöhungsbetrages befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Erhöhungsbetrag für Dezember 2022 zu zahlen.

 

Besonderheiten bei neuen Mietverträgen ab 19.02.2022 in mit Gas versorgten
Objekten

 

Soweit seit 19.02.2022 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG i. H. v. 25 % der vereinbarten Betriebskosten-vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Betrag in Höhe von 25 % der Betriebskostenvorauszahlung für Dezember 2022 zu zahlen.

 

Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt (Anlage/Link)

 

Sofern Sie in diesen Sonderfällen, bei Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, oder bei Neumietverträgen seit 19.02.2022 nichts unternehmen, werden die Beträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

 

In dem Zusammenhang hat die Bundesregierung eine Informationskampagne gestartet und stellt unter www.energiewechsel.de eine Vielzahl von Informationen zum Energiesparen bereit. Informieren Sie sich hier mit einem Klick auf den Link über sinnvolle Maßnahmen, mit denen Sie Energie einsparen können.

 

Sollten Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie uns gerne an.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre AWG

 

 

Anlage – Informationsschreiben der Bundesregierung, auch per Link möglich:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf?__blob=publicationFile&v=6